TISCHER Freizeitfahrzeuge
AGB´s
§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmung
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande gekommenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.
3. Unternehmer im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache auftritt.
2. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurden. Der Kunde ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Die Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei gebrauchten Lieferwaren.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer und gelten „ab Werk“.
2. Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung – nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden, wodurch unsere Ansprüche gefährdet sind, können wir jede Einzellieferung einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
4. Kündigt der Kunde den Vertrag gleich aus welchem Grund, ohne dass es von uns zu vertreten ist, können wir nach Maßgabe des § 649 S.2 BGB unter Berücksichtigung der von uns tatsächlich erbrachten Leistung die vereinbarte Vergütung verlangen oder – nach unserer Wahl – einen pauschalen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Vergütung berechnen.
5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.
§ 4 Lieferung, Lieferverzug
1. Die von uns schriftlich angegebenen Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft, oder im Falle der Selbstabholung durch den Kunden die Abholbereitschaft, mitgeteilt ist.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unserem Vorlieferanten -), so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als vier Monate andauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Auch die vom Kunden geforderten zusätzlichen oder geänderten Leistungen verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit.
3. Der Eintritt des Lieferverzugs setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
4. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf höchstens 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von § 9.
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.
2. Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die Kaufsache bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Liefervertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Ziff. 3, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde die fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt im Voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Die Verarbeitung der Kaufsache oder Verbindung mit anderen Gegenständen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache durch Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
§ 7 Mängelhaftung
1. Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richten sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.
2. Im kaufmännischen Verkehr setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden.
3. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt.
4. Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.
5. Mängelansprüche des Kunden verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Gefahrübergang. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Gefahrübergang, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Ziff. 3 handelt. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder der schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Mängelansprüche des Kunden bei gebrauchten Lieferwaren verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Ziff. 3, ist unsere Mängelhaftung für gebrauchte Lieferwaren mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 und 3 geregelten Ansprüche ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bei Endlieferung an einen Verbraucher nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Ersatzteile
Unsere Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatztei-len ist auf die Dauer von 3 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.
§ 9 Sonstige Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 1 Ziff. 3 handelt, ist die Schadensersatzhaftung in den oben genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird. Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 1 Ziff. 3 handelt, gilt diese Haftungsbegrenzung nur im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
5. Die Begrenzung nach Absatz 1 bis 4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
1. Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
2. Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
§ 11 Datenschutz
Wir verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks, es sei denn, der Kunde hat in eine weitergehende Nutzung eingewilligt. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des Kunden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Kunden zur weiteren Verwendung vor. Im Übrigen hat der Kunde nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei uns gespeicherten Daten.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
1. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist unser Geschäftssitz in Kreuzwertheim ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem eigenen Gerichtsstand zu verklagen.
2. In den unter Ziff. 1 genannten Fällen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: Juli 2013